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Reiserecht

Flug annulliert oder verspätet: was Ihnen zusteht

Die europäische Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flüge, die in der EU starten, und für Flüge aus dem Ausland in die EU, sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.

Die Höhe richtet sich nach der Entfernung

Vorgesehen sind 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 Euro darüber hinaus. Was das Ticket gekostet hat, spielt dabei keine Rolle.

Gezählt wird die Ankunft, nicht der Abflug

Maßgeblich ist, wann die Türen am Zielort geöffnet werden. Ab drei Stunden Verspätung am Ziel besteht derselbe Anspruch wie bei einer Annullierung. Kommt es zu längeren Wartezeiten, schuldet die Fluggesellschaft zusätzlich Verpflegung und gegebenenfalls eine Übernachtung.

Wann nicht gezahlt werden muss

Bei außergewöhnlichen Umständen entfällt die Ausgleichszahlung, etwa bei Unwetter, gesperrtem Luftraum oder einem Streik der Flugsicherung. Ein technischer Defekt gehört nach der Rechtsprechung in aller Regel nicht dazu, er zählt zum normalen Betriebsrisiko. Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn die Annullierung mindestens vierzehn Tage vor dem Abflug mitgeteilt wurde.

Was Sie aufheben sollten

Bordkarte, Buchungsbestätigung und jede Mitteilung der Fluggesellschaft. Ansprüche verjähren erst mit dem Ende des dritten Jahres nach dem Flug. Zeitdruck besteht also nicht, die Unterlagen sollten aber greifbar bleiben.

Zahlung abgelehnt?

Fluggesellschaften verweisen häufig pauschal auf außergewöhnliche Umstände. Ob das trägt, lässt sich prüfen.

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Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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