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Arbeitsrecht

Nach einer Kündigung zählen drei Wochen

Eine Kündigung kommt meist unvorbereitet. Die wichtigste Information vorweg: Die Frist läuft ab dem Tag, an dem das Schreiben zugegangen ist, nicht ab dem Tag, an dem Sie sich entscheiden.

Drei Wochen für die Klage

Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war. Die Frist betrifft nicht nur den Kündigungsschutz im engeren Sinne, sondern nahezu alle Gründe, aus denen eine Kündigung unwirksam sein kann.

Eine Kündigung braucht Papier

Sie muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail, eine Textnachricht oder ein Gespräch genügen nicht. Bei einer Kündigung, die diese Form nicht wahrt, läuft die Klagefrist nicht an. Darauf allein sollte man sich aber nicht verlassen, ohne den Fall geprüft zu haben.

Die Meldung bei der Agentur für Arbeit läuft parallel

Unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen, ist die Meldung als arbeitsuchend vorgeschrieben: spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung, wenn zwischen Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen.

Die erste Instanz kostet immer

Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn sie gewinnt. Das ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts und gehört in die Überlegung, ob eine Klage sinnvoll ist. Eine Rechtsschutzversicherung deckt diesen Bereich häufig ab.

Sammeln Sie in der Zwischenzeit alles, was zum Arbeitsverhältnis gehört: Vertrag, Kündigungsschreiben mit Briefumschlag, Schriftwechsel und Abmahnungen.

Die Frist läuft bereits

Bei einer Kündigung ist der frühe Anruf der wichtigste Schritt. Drei Wochen sind kürzer, als sie klingen.

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Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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